Ein Wahlabbruch im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nichtig ist, was allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist. Die Wahl muss sozusagen „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Die bloße Anfechtbarkeit der Wahl wegen eines Wahlfehlers genügt da nicht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Wann darf eine Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren abgebrochen werden?