Eine Vereinbarung, wonach eine Partei eine Zahlung zu leisten hat, für die die andere Partei nach ausdrücklicher Vereinbarung gerade keine Leistung erbringen muss, ist kein Austauschvertrag und damit auch kein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag. Schließen die Vertragsparteien den bewusst und gewollt auf die Vereinbarung einer solch einseitigen Leistungsverpflichtung gerichteten Vertrag gleichwohl unter der Bezeichnung „Arbeitsvertrag“ ab, so handelt es sich um ein Scheingeschäft, das gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Vereinbarung über Bezahlung für eine nicht zu erbringende Arbeitsleistung ist kein Arbeitsvertrag