Die Differenzierung im Stundenlohn (17 € / 12 €) zwischen „hauptamtlichen“ (Voll- und Teil-zeit) und „nebenamtlichen“ Beschäftigten (geringfügige Beschäftigung) im Rettungsdienst ist nicht sachlich gerechtfertigt. Die Tatsache, dass die „hauptamtlich“ Beschäftigten von der Arbeitgeberin in den Dienstplan eingeteilt werden und die „nebenamtlich“ Beschäftigten mitteilen, welche angebotenen Dienst sie übernehmen bzw. wann sie Zeit haben, rechtfertigt die unterschiedliche Bezahlung nicht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Unzulässige Differenzierung im Stundenlohn