Die Ausschlussfristen der §§ 15 Abs. 4 AGG, 61b Abs. 1 ArbGG für das Geltendmachen von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG sind mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Schadensersatz nach AGG: Ausschlussfristen in AGG und ArbGG mit Unionsrecht vereinbar