Unwirksame Kündigung trotz grober Beleidigungen

Einzelfall einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung wegen grober Beleidigungen des Vertretungsorgans der Arbeitgeberin und von Kolleg*innen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Klägerin aufgrund vorheriger menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen (verschimmelter Kellerraum, 11 Grad Celsius, Mäuse, Mäusekot) der Blick für die Bedeutung ihrer Äußerungen verstellt gewesen sein könnte. Deshalb war hier eine Abmahnung nicht von vornherein aussichtslos und daher nicht entbehrlich.

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