Die Stunden – gemeint können nur die die vollen Tage überschießenden Reststunden sein (2 h und 18 Minuten) – können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. Beides kann bei dieser Wortwahl ausschließlich und nur der Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer wir in diesem Fall kein Wahlrecht einräumt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streit um Auslegung eines Tarifvertrages – Gutschrift zum Arbeitszeitkonto statt erfolgter Geldzahlung