Zwar ist der Begriff der Honorarpflegekraft gesetzlich nicht definiert. Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit aber regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Sozialversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen