Die Anforderung, dass eine Frau den Sportunterricht für Schülerinnen abhält, ist eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i.S.d. § 8 Abs. 1 AGG. Die Ausschreibung einer solchen Stelle auf weibliche Bewerberinnen zu beschränken erzeugt keinen Schadensersatzanspruch für männliche Bewerber aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Schule beschränkt Sportunterricht für Mädchen auf weibliche Sportlehrkraft – keine Diskriminierung gemäß AGG