Das Verbot gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 AÜG, bei unmittelbar bevorstehendem Arbeitskampf Leiharbeitnehmer einzusetzen, birgt für den Arbeitgeber, der möglicherweise zukünftig mit arbeitsniederlegenden Streikmaßnahmen seiner Arbeitnehmer rechnen muss, keine derart schwerwiegenden Nachteile, als dass das Verbot bis zur Entscheidung der Hauptsache ausgesetzt werden müsste.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine einstweilige Anordnung für den Vollzug des sog. „Streikbrecherverbots“ gemäß AÜG