Fällt die Personalgestellung i.S.v. § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie? Wenn dies zuträfe, käme es für die Entscheidung darauf an, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelte zulässt. Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Auslegung des Unionsrechts, die in die Zuständigkeit des EuGH fällt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA) – Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2008/104/EG Leiharbeit