Mutwilligkeit im Hinblick auf Weiterbeschäftigungsantrag

Macht die Partei deutlich, dass auf jeden Fall ein unbedingter Antrag gewollt ist, kann nicht im Wege der Auslegung von einem Hilfsantrag ausgegangen werden. Ein Weiterbeschäftigungsantrag als unbedingter Antrag ist in der Regel mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO. Jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei besteht keine Hinweispflicht des Gerichts.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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