Die Vereinbarung einer Sprinterklausel (vorzeitiges Ausscheidung bei Erhöhung der Abfindung), einer Verschwiegenheitsklausel und einer Sprachregelung erhöhen den Vergleichswert in der Regel nicht. Es handelt sich regelmäßig um Gegenleistungen zur Beendigung des Rechtsstreits.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Erhöhung des Vergleichswerts durch Vereinbarung einer sog. Sprinterklausel