Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehlt es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO – sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt wird.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gem. Art. 15 DSGVO