Für die Berechnung der im MitbestG in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 geregelten Schwellenwerte ist allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich. Der Einbezug von ausländischen Arbeitnehmern ist weder aus europarechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Berücksichtigung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer bei mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerten