Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des BAG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1.1.2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Gesetzliche Form bei Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das BAG nur mit qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt