Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, oder im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Geldstrafen wegen vieler Einzelverstöße gegen arbeitsrechtliche Vorgaben müssen insgesamt noch verhältnismäßig sein