Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist dann nicht hinreichend i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO