Die Bruttoentgeltlisten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG dürfen dem Betriebsrat nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Auch die Bestimmungen des EntgeltTranspG – insbesondere § 13 Abs. 2 und 3 – und datenschutzrechtliche Bestimmungen gebieten keine Anonymisierung.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Einsichtsrecht des Betriebsrats: Bruttoentgeltlisten dürfen nicht anonymisiert bereitgestellt werden