Räumt der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber in zulässiger Weise ein in Bezug auf die Höhe der Sonderzahlung einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. 315 BGB ein, kann er über die Höhe jeweils nach billigem Ermessen entscheiden. Ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht ist einzelfallabhängig. Allein die gleiche Bestimmung der Höhe über einen längeren Zeitraum, führt nicht dazu, dass jede andere Leistungsbestimmung nicht mehr der Billigkeit entspräche.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Weihnachtsgratifikation: Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers über die Höhe