Die Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internet-Plattform begründet kein Arbeitsverhältnis

Die Arbeit eines sog. Crowdworkers stellt kein Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber der Internetplattform dar, die die einzelnen Aufträge vermittelt, weil schon keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen seitens des Plattform-Betreibers besteht.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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