Der Begriff der Niederschlagung resultiert aus dem Verwaltungsrecht und stellt grundsätzlich eine verwaltungsinterne Maßnahme insoweit dar. Die Maßnahme dient grundsätzlich zur Vermeidung unnötigen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes. Eine Niederschlagung wirkt sich, anders als der Erlass, nicht auf den Bestand der Forderung aus.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Bedeutung des Begriffs "Niederschlagung" einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung