Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der sog. alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind. Der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum ist nicht i.S. eines „intendierten Ermessens“ dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten hat.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Arbeitszeitgesetz ist auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung anwendbar