Das generelle Verbot gegenüber dem Betriebsrat, sich über betriebliche Angelegenheiten über ein Twitter Account zu äußern, ist zu weit gefasst, weil der Betriebsrat im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtsfähig ist. Ein darauf abzielender Antrag der Arbeitgeberin ist als Globalantrag unbegründet.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Arbeitgeber darf Veröffentlichung betrieblicher Angelegenheiten via Twitter nicht generell verbieten