Update Coronakrise: Betriebsräte in (Corona-)Kurzarbeit

Die Covid-19-Pandemie führt nicht nur zu zahlreichen Einschränkungen im sozialen Miteinander. Auch viele Unternehmen sind gezwungen, auf Arbeitsausfälle zu reagieren. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit haben bis zum 20.4.2020 bereits rund 718.000 Betriebe Kurzarbeit angezeigt. Von der Kurzarbeit betroffen können auch Betriebsratsmitglieder sein. RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni und RAin Franziska Fehlberg befassen sich im aktuellen Heft des ArbRB mit der Einführung von Kurzarbeit gegenüber Betriebsratsmitgliedern, ihren Vergütungsansprüchen, einem etwaigen Anspruch auf Freizeitausgleich und ihrem Anspruch auf Kurzarbeitergeld (ArbRB 2020, 151).

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Update Coronakrise: Betriebsräte in (Corona-)Kurzarbeit

Update Coronakrise: Betriebsräte in (Corona-)Kurzarbeit

Ähnliche Beiträge

Nachtarbeitszuschläge: Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerde in anderem Verfahren

Die Aussetzung eines Parallelverfahrens kommt in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht, wenn in einem anderen Verfahren eine nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Verfassungsbeschwerde eingelegt ist, die aller Voraussicht nach zu einer abschließenden Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen führen wird. Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach §

Begrenzter Vertrauensschutz bei korrigierender Rückgruppierung in niedrigere Entgeltgruppe

Eine von der Arbeitgeberin aufgrund eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit zu einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA kann nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückgruppierung berichtigt werden. Die auf einen solchen Antrag gestützte Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe beruht nicht auf der Überprüfung und

Plagiatsvorwurf: Kündigung einer Professorin wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens rechtmäßig

Das ArbG Bonn hat die Klage einer angestellten Professorin der Universität Bonn gegen ihre Kündigung abgewiesen. Sie habe in einer ihrer Publikationen die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten. Aufgrund der Schwere dieser Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Plagiatsvorwurf: Kündigung einer Professorin wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens rechtmäßig