Zwar könne auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Schneidet jedoch jemand für seine Nachbarin mittels einer Kreissäge Brennholz zu, muss von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ausgegangen werden, was gegen einen Arbeitsunfall spricht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Unfallversicherungsschutz bei Sägearbeiten für die Nachbarin