Das Anwerbungsmonopol der Arbeitsagentur in Pflegeberufen gilt auch für betriebliche Ausbildung

Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit nach § 38 BeschV, wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur durchgeführt werden darf, gilt auch für betriebliche Ausbildungen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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