(04.10.2019) Allein die aufopferungsvolle Pflege des Mieters durch sein Kind gibt keinen Anspruch nach dessen Tod in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen. Das Amtsgericht München verurteilte am 27.06.2018 die Beklagte, die von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Vater übernommene Drei-Zimmer-Wohnung in München-Nymphenburg zu räumen und an die klagende Stiftung herauszugeben.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Keine Mieterin kraft Pflege