(04.10.2019) Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen. So der BGh in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 05.07.2019.
Quelle: IBR News
Link: Beseitigung baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum kann nur Verband verlangen!