Vorlage des Einlieferungs- bzw. Auslieferungsbeleges eines Einwurfeinschreibens begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang

Ein voller Beweis des Zugangs eines Einwurfeinschreibens nach § 418 ZPO kann nicht geführt werden, da die Deutsche Post AG als AG geführt wird und ihre Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden i.S.v. § 418 ZPO mehr erstellen können. Allein durch die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbeleges eines Einwurfeinschreibens wird kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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