Einigungsstelle gem. § 109 BetrVG ist auch für Modalitäten der Auskunft zuständig

Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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Einigungsstelle gem. § 109 BetrVG ist auch für Modalitäten der Auskunft zuständig

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