Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

Ist ein Arbeitnehmer wegen seiner Betriebsratstätigkeit unzulässig begünstigt worden, kann er eine für sich negative Vergütungsdifferenz nicht nachträglich einfordern. Zahlt der Arbeitgeber zu viel und verstößt damit ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot, kann er die Vergütung für die Vergangenheit nicht zurückfordern (§ 817 Satz 2 BGB).

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

Ähnliche Beiträge

Rechtsweg bei nachvertraglichem Hausverbot und Kundenkontaktaufnahmeverbot

Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Konzernmutter- und Obergesellschaft der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers diesem gegenüber ein konzernweites Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot ausgesprochen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitverhältnis zur Konzernmuttergesellschaft mangels Arbeitsverhältnis der Parteien allenfalls über § 2 Abs. 3 ArbGG als Zusammenhangsklage begründbar, falls ein Verfahren auch gegen die frühere Arbeitgeberin geführt

Bundeskabinett beschließt Sozial­versicher­ungs­rechen­größen 2026

Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen aktualisiert. Die Berechnungen erfolgen aufgrund gesetzlicher Regelungen für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung, die an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 anknüpfen. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Bundeskabinett