Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung eines in der Ukraine von einer Leihmutter geborenen Kindes deutsches Recht anzuwenden ist. Danach ist als Mutter des Kindes die Leihmutter einzutragen, weil nach § 1591 BGB Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat.
Quelle: Rechtsindex.de – Familienrecht
Link: Rechtliche Mutterschaft der Leihmutter bei Anwendung deutschen Rechts