Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 27.3.2019 die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen (AusbDienstLArbbV5) zur Kenntnis genommen. Der Tarifvertrag enthält erstmals eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte.
Nach § 7 Abs. 1 AEntG kann das BMAS aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die vorhergehende vierte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen trat am 31.12.2018 außer Kraft.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Bundeskabinett billigt fünfte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen