Bei der Auswahl des Personals der Unionsorgane sind Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache grundsätzlich unzulässig. Sie ist jedoch zulässig, sofern sie einem tatsächlichen dienstlichen Interesse entspricht, in angemessenem Verhältnis zu ihm steht und mit klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien begründet ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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