Arbeitsrecht
Hinweisgeberschutzgesetz: Kein Schadenersatz für Mitarbeiter eines Autoherstellers
Zwei Mitarbeiter eines großen niedersächsischen Autobauers, die dort als Mitglieder des Oberen Managementkreises beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Verstöße des Herstellers gegen das HinSchG.
AGG-Klage einer nicht-binären Person wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen
Ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung (hier: einer nicht-binären Person) voraus. Fehlt es hieran, weil die Bewerbung ausschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dient, ist der Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.
Unzulässige Rückforderung gezahlter Zulagen von Leichenfahrer
Ein Leichenfahrer beim Bestattungsdienst einer Stadt hat Anspruch auf Zulagen für jeden Leichentransport, die ein Amtsleiter vor 26 Jahren ausdrücklich in einem Protokoll für alle Leichenfahrer bestätigt hat, auch wenn diese nicht im Zuschlagsplan der örtlichen tarifvertraglichen Zusatzvereinbarung der Stadt vorgesehen sind. Auf das Handeln eines öffentlichen Arbeitgebers muss insoweit Verlass sein.
Homeoffice-Entzug ohne nachvollziehbaren Präsenzzweck ermessensfehlerhaft
Die Weisung eines Arbeitgebers, eine bislang umfangreich gewährte Homeoffice-Tätigkeit einzuschränken und überwiegende Präsenzarbeit anzuordnen, ist nach § 106 GewO unwirksam, wenn zwar betriebliche Organisationsmängel behauptet werden, der Arbeitgeber jedoch nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb die angeordnete Präsenz geeignet und erforderlich ist, die behaupteten Kommunikations- oder Leistungsdefizite tatsächlich zu beheben. Die bloße Einordnung von Homeoffice als „Privileg“ begründet weder einen Anspruch auf dessen Gewährung noch rechtfertigt sie dessen entziehungsähnliche Einschränkung.
Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung – Anlage im Bewerbungsportal
Die Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem Grund i.S.d. § 1 AGG setzt zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus. Um die Vermutungswirkung des § 22 AGG zu begründen genügt jedoch ein „Kennenmüssen“. Für Bewerbungen auf einem Onlinebewerbungsportal des Arbeitgebers gilt dasselbe wie bei Bewerbungen in Papierform. Ein „Kennenmüssen“ von der Schwerbehinderung liegt nur vor, wenn der Bewerber auf seine Schwerbehinderung im hochgeladenen Bewerbungsanschreiben oder an gut sichtbarer Stelle im hochgeladenen Lebenslauf hingewiesen hat.
Kein finanzieller Abgeltungsanspruch trotz nicht zusammenhängenden Zeitausgleichs
Die Auszahlung eines Zeitguthabens nach § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD scheidet aus, wenn bereits für die entsprechenden Stunden ein Zeitausgleich gewährt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich nicht zusammenhängend erfolgt ist. Vollzieht sich der Freizeitausgleich in der Form, dass die Mitarbeiterin aus eigenem Antrieb später kommt bzw. früher geht, oder beruht der Zeitausgleich auf ihrem eigenen Antrag, so liegt bereits kein „tatsächlicher Grund“ i.S.d. § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD vor, der eine weitere finanzielle Abgeltung rechtfertigen würde.
Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung
Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Fehlende Dokumentation verletzt Bewerbungsverfahrensanspruch bei Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst
Ein Bewerber im öffentlichen Dienst kann zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Freihaltung mehrerer inhaltsgleicher Stellen verlangen, wenn sich sein Anspruch jeweils auf eigenständige Auswahlverfahren mit unterschiedlichen Bewerberfeldern bezieht. Eine fehlende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch bereits als eigenständiger, nicht heilbarer Verfahrensfehler.
Privatnutzung eines Dienst-Pkw – Berechnung des pfändbaren Einkommens
Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach § 134 BGB in den Monaten – insgesamt – nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt. Dies hat zur Folge, dass der unteilbare Sachbezug in diesen Monaten die Vergütungsansprüche nicht erfüllen und der Arbeitnehmer eine Geldzahlung i,H.d. Sachbezugswerts – ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung – beanspruchen kann.
Vollstreckung von Zeugnisvergleichen bei Streit über Zeugniswahrheit
Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt. Das Vollstreckungsverfahren dient jedoch nicht der materiellen Prüfung, ob Verstöße gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit tatsächlich vorliegen.
