Für den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung ist konkreter, substantiierter und nachprüfbarer Tatsachenvortrag erforderlich. Der pauschale Vortrag, der Anspruchsteller habe kein echtes Interesse an der Stelle, sondern durchsuche Stellenanzeigen auf Fehler und bewerbe sich dann systematisch in „einer Art Geschäftsmodell“, um Entschädigung zu erlangen, genügt dafür nicht. Auch der Hinweis auf ein gleichgelagertes Verfahren, in dem der Anspruchsteller wegen eines solchen Rechtsmissbrauchs schon einmal gescheitert war, ist idR noch nicht ausreichend.
VPB: Wallboxen für E-Autos in Wohneigentümergemeinschaften richtig planen
(28.10.2026) Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben Eigentümer grundsätzlich Anspruch auf die Genehmigung einer Lademöglichkeit.
