Der durch die Untersagung der Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Heilpraktikern stellt keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar. Denn Heilpraktiker, die nichthomöopathische Eigenbluttherapien anbieten wollen, werden lediglich daran gehindert, einen Teilbereich ihrer heilpraktischen Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber kommt den mit den angegriffenen Regelungen verfolgten Zwecken des Spender- und Empfängerschutzes, der sicheren Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie der gesicherten und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten eine erhebliche Bedeutung zu. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist daher gerechtfertigt.
7 AZR 15/25
Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied
