Für die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III genügt regelmäßig die Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals. Im öffentlichen Recht findet § 126 BGB grds. keine Anwendung. Deshalb erkennt die Bundesagentur für Arbeit auch maschinelle Bescheinigungen an, wenn sie dem Papiervordruck entsprechen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Arbeitgeber müssen Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nicht unbedingt im Original aushändigen