Zur Dauer des Mindestjahresurlaubs und zur Höhe des Arbeitsentgelts während Kurzarbeitszeiten

Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt, und zwar ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten. Die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs hängt allerdings von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, so dass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt.

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