Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe: Allgemeinverbindlicherklärung von Mai 2016 wirksam

Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4.5.2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist rechtswirksam. Die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen waren erfüllt.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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