Das wiederholt, beharrliche Sammeln von Pfandflaschen nach erfolgter Abmahnung und entgegen eines bestehenden Sammelverbots des Arbeitgebers während der Arbeitszeit kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB darstellen und vermag eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Wiederholtes Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit trotz Verbots vom Arbeitgeber kann fristlose Kündigung rechtfertigen