Ein Vergleich, in dem die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit guter Leistungs-, und Führungsbeurteilung sowie eine dementsprechende Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel vereinbart wird, ist nur im Hinblick auf das qualifizierte Endzeugnis vollstreckbar. Im Übrigen mangelt es dem Titel an der notwendigen Bestimmtheit. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis wird nicht erfüllt, wenn aufgrund auffälliger Nachlässigkeiten der Eindruck entsteht, der Verfasser distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses und wolle es entwerten.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Vergleich über Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit guter Beurteilung ist für Vollstreckbarkeit zu unbestimmt