Keine Entschädigung für Nichteinstellung von Lehrerin mit Kopftuch

Das Land Berlin darf die Einstellung von Lehrerinnen, die in der Schule ein muslimisches Kopftuch tragen wollen, ablehnen. Es kann sich insoweit auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen – mit Ausnahme von beruflichen Schulen – von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen. Dieses Gesetz ist auch verfassungsgemäß.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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Keine Entschädigung für Nichteinstellung von Lehrerin mit Kopftuch

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