Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46 c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Anwaltliche Sorgfaltspflichten in der Kanzleiorganisation: Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung bzw. -begründung über das beA