Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Allein die Gesamthöhe des Rückstands relevant

(11.01.2022) Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.12.2021.

Quelle: IBR News
Link: Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Allein die Gesamthöhe des Rückstands relevant

Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Allein die Gesamthöhe des Rückstands relevant

Ähnliche Beiträge

Urabstimmung im Bauverband M-V ergibt knappe Zustimmung zum Schlichterspruch

Dr. Jansen: „Erhöhte Baulöhne werden sich in höheren Baupreisen niederschlagen“ (03.05.2024) Die Sparte Bauindustrie des Bauverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat in einer Urabstimmung mit knapper Mehrheit für den Schlichtungsspruch vom 19.04.2024 votiert. Die Sparte Baugewerbe, die nicht an die Lohn- und Gehaltstarife gebunden ist, war an der Abstimmung nicht beteiligt. Quelle: IBR News Link: Urabstimmung

BVMB drückt in Sachen Straßenbau aufs Gas

Verband warnt vor Investitionsbremse (03.05.2024) Das deutsche Straßennetz, hier insbesondere die Bundesfernstraßen und die dazugehörigen Brücken und Unterführungen, sind nicht wirklich in einem guten Zustand. Ein jahrelanger Sanierungsstau überrollt das deutsche Verkehrsnetz aktuell. Der Bund hat insoweit einen Hochlauf an Investitionen in diesem Bereich angekündigt – um dann allerdings gleich wieder auf die Bremse zu