Mitbestimmungsrecht: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei einheitlicher Regelung für das Gesamtunternehmen

Erklärt der Arbeitgeber, er wolle für bestimmte Regelungsgegenstände eine einheitliche Regelung für das Gesamtunternehmen, kann nur der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wahrnehmen.

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