(16.12.2021) Abfindungen, die an Mieter für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen gezahlt werden, führen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Es genüge, dass die Abfindungen unmittelbar durch die bauliche Maßnahme veranlasst seien. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Mieterabfindungen können Herstellungskosten sein