Der Betriebsrat hat im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug einer Betriebsstätte und der Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmittels keinen Anspruch auf Unterlassung dieses Umzugs, auch wenn der Arbeitgeber entgegen den §§ 3 Abs. 3 ArbStättVO, 4 Abs. 1 BetrSichVO keine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht bei Erstellung der Grundlagen für eine Gefährdungsbeurteilung begründet keinen Anspruch auf Unterlassen des Umzugs der Betriebsstätte