Eine „Unterbrechung“ iSd § 150a Abs. 5 SGB IX setzt voraus, dass eine Tätigkeit zunächst aufgenommen worden ist und nach der Abwesenheit – wenn auch nur für einen Tag – weitergeführt wird. Eine Tätigkeit iSd § 150a Abs. 5 SGB IX verlangt eine tatsächliche, faktische Arbeitsleistung bzw. Anwesenheit im Betrieb und nicht nur das bloße Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Pflegeeinrichtung mit einer regelmäßigen oder üblichen Arbeitszeit.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Voraussetzungen der Corona-Prämie (Pflege-Bonus): Wann ist eine Unterbrechung der Tätigkeit unbeachtlich?
