Ein Urteil nach Lage der Akten gem. § 251a Abs. 2 ZPO darf nicht ergehen, wenn zuvor nur eine arbeitsrechtliche Güteverhandlung ohne Antragstellung stattgefunden hat. Ergeht es trotzdem liegt kein unbehebbarer Verfahrensmangel vor, der eine Zurückverweisung an die erste Instanz nach sich zöge. Selbst bei Bejahung der Möglichkeit einer Zurückverweisung an die erste Instanz liegt die Entscheidung, ob das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheidung fällt oder den Rechtsstreit zurückverweist, im Ermessen des Berufungsgerichts.
5 AZR 122/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
